Aktualisiert am 22. Mai 2021 von Thomas Engel
Schuldzinsen – Anlage EÜR 2018:
Bislang mussten Einzelunternehmen zur Ermittlung ihrer nicht abziehbaren Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4a EStG) die Anlage SZE zu ihrer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) beim Finanzamt einreichen. Mit Schreiben vom 26.11.2018 hat das BMF nun die neue Anlage SZ veröffentlicht, die ab dem Veranlagungszeitraum 2018 anstelle der Anlage SZE abzugeben ist (s. hierzu auch BMF Kommentierung: Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG).
Hinweis: Die Anlage SZ berücksichtigt die neuen Grundsätze, die der BFH zur Begrenzung der kumulierten Überentnahmen auf den kumulierten Entnahmenüberschuss aufgestellt hat (Urteil vom 14.3.2018, X R 17/16).
Anlage SZ ist muss übermittelt werden
Das BMF weist darauf hin, dass Einzelunternehmen die Angaben in der Anlage SZ zwingend als EÜR-Bestandteil an das Finanzamt übermitteln müssen, wenn ihre Schuldzinsen im Wirtschaftsjahr über 2.050 EUR liegen (ohne Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens). Mit gleichem Schreiben hat das BMF auch die Anleitung zur EÜR für das Jahr 2018 bekanntgegeben.
Hinweis: Die Vordrucke zur Anlage EÜR für 2018 wurden vom BMF bereits mit separatem Schreiben vom 17.10.2018 (IV C 6 – S 2142/17/10002:012) veröffentlicht.
Berechnung:
Gewinn | 60000 EÜR |
Entnahmen | 80000 EÜR |
Einlagen | 0 |
Überentnahmen | 20000 EÜR |
zzgl. Überentnahmen Vorjahr | 0 |
abzgl. Unterentnahmen Vorjahr | 0 |
6% Kürzungsbetrag (6% von 20000) | 1200 EÜR |
BMF, Schreiben v. 26.11.2018, IV C 6 – S 2142/17/10002 :013, veröffentlicht am 7.12.2018.