Aktualisiert am 28. Mai 2020 von Thomas Engel
Bei Wirtschaftsgütern, die in 2018 angeschafft werden, haben Unternehmer, die den Gewinneinkunftsarten, wie Einkünfte aus Gewerbebetriebe oder selbstständiger Arbeit unterliegen, bei der Abschreibung von GWG steuerlich grundsätzlich drei Möglichkeiten:
Bei Anschaffungskosten bis 250 EUR (GWG 2017: 150 EUR): Sofortabschreibung
Bei Anschaffungskosten von 250 EUR bis 800 EUR (GWG 2017: 410 EUR): Wahlweise Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) oder Poolabschreibung, d.h. Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a EStG)
Für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellkosten zwischen 800 EUR und 1.000 EUR: Poolabschreibung oder auch Regelabschreibung über die Nutzungsdauer nach der AfA-Tabelle
Während die Sofortabschreibung der GWG 2018 für jedes Wirtschaftsgut einzeln ausgeübt werden kann, müssen bei der Poolabschreibung alle in einem Wirtschaftsjahr erworbenen GWG einbezogen werden, d.h. auch jene, die zwischen 250 EUR und 800 EUR liegen. Bedenken Sie daher genau Ihre Entscheidung, denn die Abschreibungsdauer für diesen Sammelposten liegt bei 5 Jahren.
Abschreibungsmethode | Wertstellung | Dauer |
---|---|---|
GWG | AHK 250 EÜR | Vollständige Abschreibung im Anschaffungsjahr |
GWG Sammelposten | AHK 250>800 EÜR | Sammelposten über 5 Jahre = 20% jährlich |
Linear | AHK 800 - 1000 EÜR | Poolabschreibung über 5 Jahre |
Linear | > 1000 EÜR | Afa Tabelle |