Vereine – Steuererklärungen

Aktualisiert am 21. Mai 2020 von Thomas Engel

Steuerbegünstigte Körperschaften werden hinsichtlich der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer im Allgemeinen nur alle drei Jahre daraufhin überprüft, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (noch) gegeben sind.

Gemeinnützige (steuerbegünstigte) Vereine müssen – auch wenn sonst keine Steuererklärungen abzugeben sind – mit dem Vordruck Gem 1 (bei Sportvereinen zusätzlich Gem 1A) darlegen, inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Gemeinnützigkeit gegeben sind.

Steuererklärungen müssen auf den amtlichen Vordrucken abgegeben werden:

  • Lohnsteuer
    Die Anmeldung ist seit dem 1. Januar 2005 grundsätzlich in elektronischer Form abzugeben.
  • Steuerabzug nach § 50a EstG („Ausländersteuer“)
    Für die Steueranmeldung ist das Formular StAb (2002) zu verwenden. Die Anmeldung muss für alle Steuerabzugsbeträge, die innerhalb eines Kalendervierteljahrs angefallen sind, bis zum 10. Tag des Folgemonats erfolgen.
  • Körperschaftsteuer
    Für die Körperschaftsteuererklärung von Vereinen und Stiftungen, die nicht steuerbegünstigt sind, ist der Vordruck KSt 1B zu verwenden. Steuerbegünstigte Körperschaften verwenden den Vordruck Gem 1, für Berufsverbände privaten Rechts gibt es den Vordruck Ber 1. Besteht Körperschaftsteuerpflicht (wird also die Körperschaftsteuererklärung abgegeben) und ermittelt der Vereinen seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, muss er zusätzlich den
  • Vordruck Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) abgeben.
  • Gewerbesteuer
    Das Formular für die Jahressteuererklärung heißt GewSt 1 A
  • Umsatzsteuer
    Die Umsatzsteuervoranmeldung ist seit dem 1. Januar 2005 grundsätzlich in elektronischer Form abzu geben.