Aktualisiert am 21. Mai 2020 von Thomas Engel
Sozialversicherungen und Lohnsteuer:
Ein Pflichtpraktikum, das Sie nach der Studien- oder Prüfungsordnung Ihrer Hochschule ableisten müsst, ist sozialversicherungsbefreit, wenn Sie während des Praktikums an einer ordentlichen Hochschule eingeschrieben sind.
Freiwillige Praktika sind sozialversicherungspflichtig, wenn die Praktikantenvergütung die Geringfügigkeitsgrenze von 450,- Euro überschreitet. Die Beiträge zur Krankenversicherung erhalten Sie allerdings zurück, wenn Sie im Jahr durchschnittlich nicht mehr als 450,- Euro pro Monat verdient haben.
Für die Lohnsteuer gilt der Freibetrag von insgesamt 8.352,- Euro/Jahr. Wenn Sie dieses Einkommen am Ende des Jahres nicht überschritten haben, bekommen Sie die in einem freiwilligen Praktikum mit einer höheren Vergütung als 450,- Euro einbehaltene Lohnsteuer über den Lohnsteuerjahresausgleich zurück.