U1 – Wartezeit | ab wann?

Aktualisiert am 8. März 2021 von Thomas Engel

Nach den gesetzlichen Regelungen beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung grundsätzlich am ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses. Um den Arbeitgeber zu schützen, hat der Gesetzgeber eine Sicherung eingebaut. In § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlung (EntgFG) wurde eine Wartezeit von vier Wochen vorgesehen, in der das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bestanden haben muss. In diesem Zeitraum ruht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Erst nach Ablauf dieser Frist entsteht er endgültig. Wird der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin innerhalb dieser Wartezeit arbeitsunfähig, ist er/sie finanziell abgesichert. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld durch die zuständige Betriebskrankenkasse. Zu Gunsten des Beschäftigten/der Beschäftigten kann von der Regelung des EntgFG abgewichen werden. So ist es möglich, dass z.B. im Tarifvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder in Einzelarbeitsverträgen ein früherer Eintritt der Entgeltfortzahlung vereinbart wird.