Aktualisiert am 21. Mai 2020 von Thomas Engel
Brückenteilzeit ab 2019:
Wechselte ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit ohne speziellen Grund in Teilzeit, hatte er kein Rückkehrrecht zur Vollzeit. Das ändert sich ab 2019 durch die Brückenteilzeit – zumindest für Betriebe mit mehr als 45 Arbeitnehmern. Welche Regelungen für die neue befristete Teilzeit gelten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die bisherigen Teilzeitvarianten im Überblick
Für Arbeitnehmer gibt es verschiedene Möglichkeiten, von ihrer normalen Arbeitszeit in Teilzeit zu wechseln – mit oder ohne zeitliche Begrenzung. Einige Beispiele:
- für die Elternzeit (nach dem Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz)
- bis zu 6 Monate zur Pflege eines Angehörigen (nach dem Pflegezeitgesetz)
- bis zu 24 Monate zur Pflege eines nahen Angehörigen (nach dem Familienpflegegesetz)
- zeitliche unbefristete Teilzeit ohne speziellen Anlass (nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz)
Wechselt ein Mitarbeiter in Teilzeit aufgrund von Elternzeit oder Pflege, ist dies mit einem Rückkehrrecht zur ursprünglichen Arbeitszeit verbunden.
Anders sieht es bei Teilzeit ohne speziellen Grund aus. Arbeitnehmer, die diese Teilzeitvariante wählen, haben bislang keinen Anspruch darauf, in ihre „alte“ Arbeitszeit zurückzuwechseln. Streben sie eine Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit an, müssen sie laut Gesetz lediglich bei der Vergabe freier Vollzeitstellen bevorzugt berücksichtigt werden. Diese „Teilzeitfalle“ möchte der Gesetzgeber ab 2019 mit der sogenannten Brückenteilzeit beseitigen.
Recht auf befristete Teilzeit ab 2019
Ab dem 1. Januar 2019 ist zusätzlich zur bisherigen anlasslosen, zeitlich unbefristeten Teilzeit nun auch eine Brückenteilzeit möglich. Das bedeutet, Ihr Mitarbeiter kann seine Arbeitszeit über einen bestimmten Zeitraum hinweg reduzieren und kehrt danach automatisch zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Er hat damit nun also einen gesetzlichen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeit.
Was bedeutet Brückenteilzeit?
Brückenteilzeit heißt, dass Ihr Mitarbeiter
- seine arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen fixen Zeitraum von mindestens 1 Jahr bis höchstens 5 Jahre verringert und
- danach automatisch zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit (Teilzeit oder Vollzeit) zurückkehrt.
Tarifverträge können einen anderen möglichen Zeitrahmen für die Brückenteilzeit vorsehen. Auch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis einen anderen Zeitraum vereinbaren.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Brückenteilzeit
Ihre Mitarbeiter haben allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Brückenteilzeit. Wichtigste Bedingungen für den Anspruch auf Brückenteilzeit sind:
- das Arbeitsverhältnis besteht schon länger als 6 Monate und
- Sie beschäftigen in Ihrem Unternehmen regelmäßig mehr als 45 Arbeitnehmer
Brückenteilzeit nur in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern
Um kleine Unternehmen durch die neue Brückenteilzeit nicht zusätzlich zu belasten, hat der Gesetzgeber eine Beschäftigten-Untergrenze festgelegt, ab der die befristete Teilzeit überhaupt erst von ihren Mitarbeitern in Anspruch genommen werden kann. Beschäftigen Sie in Ihrem Betrieb nicht mehr als 45 Arbeitnehmer (ohne Mitarbeiter in Berufsbildung), haben Ihre Mitarbeiter keinen Anspruch auf Brückenteilzeit.
Für Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmern gilt eine Zumutbarkeitsgrenze: Pro angefangene 15 Mitarbeiter hat hier nur ein Mitarbeiter Anrecht auf Brückenteilzeit. Möchten weitere Beschäftigte die zeitlich begrenzte Teilzeit mit Rückkehrrecht nutzen, dürfen Sie als Arbeitgeber das ablehnen.