Arbeitsbescheinigung

Aktualisiert am 21. Mai 2020 von Thomas Engel

§ 312 Arbeitsbescheinigung.

Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere

1.  die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
2.  Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
3.  das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten  oder zu beanspruchen hat, anzugeben.  

Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auszuhändigen.