MOSS
Sofern Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer im EU-Ausland erbracht werden, müssen die getätigten Umsätze ab 2015 entweder direkt in den einzelnen EU-Staaten oder beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden.
Der leistende Unternehmer ist in diesem Fall seit 2015 Schuldner der Umsatzsteuer.
Um Unternehmen die Umsatzsteuer-Registrierung im EU-Ausland zu ersparen, wurde das MOSS-Verfahren („Mini-One-Stop-Shop“ oder auch „Kleine Einzige Anlaufstelle“)/KEA) eingeführt.
Dazu ist seit Oktober 2014 die Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern möglich:
Auf der Seite befindet sich auch eine FAQ zu dem Thema.
Eine Abgabemöglichkeit über Elster existiert derzeit nicht.
Umsetzung:
Neue Konten:
8331 (SKR03) / 4331 (SKR04): Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen.
1728 (SKR03) / 3798 (SKR04): Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen.
1729 (SKR03) / 3799 (SKR04): Steuerzahlungen aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen an kleine einzige Anlaufstelle (KEA/MOSS).