Aktualisiert am 21. Mai 2020 von Thomas Engel
Bevor das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz am 29.05.2009 in Kraft getreten ist, waren auch passive latente Steuern nach § 274 Abs. 1 HGB unter den Rückstellungen auszuweisen. Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sind passive latente Steuern jedoch in dem Sonderposten „Passive latente Steuern“ auszuweisen.
Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag
Da bei der Aufstellung des Jahresabschlusses noch nicht genau bekannt ist, wie hoch die zu leistende Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag darauf sein werden, ist die anzusetzende Steuer nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu schätzen. Diese Werte werden in der Regel nicht mit den während des Geschäftsjahres geleisteten Vorauszahlungen übereinstimmen. Damit müssen vor der Aufstellung des Jahresabschlusses die erwarteten Körperschaftsteuernachzahlungen oder -rückerstattungen ermittelt werden.
Zur Höhe der Steuerrückstellungen gibt es ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.03.2012 (6 K 43/10)