Aktualisiert am 22. Juni 2022 von Thomas Engel
Die Grundsteuerreform wurde notwendig, weil bei der Ermittlung der jährlichen Grundsteuer Einheitswerte für die betreffenden Grundstücke herangezogen wurden, die stark veraltet waren. Bei Grundstücken in den alten Bundesländern wurden letztmals zum 1. Januar 1935 aktualisiert. Bei Grundstücken in den neuen Bundesländern war der letzte Stichtag zur Feststellung des Einheitswerts der 1. Januar 1964. Und genau aus diesem Grund urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die Grundsteuerreform in ihrer aktuellen Fassung verfassungswidrig ist.
Ein im Jahr 2020 in den neuen Bundesländern hergestelltes Gebäude wird nach der veralteten Rechtslage bei der Grundsteuer so bewertet, als sei es im Ausstattungszustand des Jahre 1964. Hier wird wohl eine zu geringe Grundsteuer fällig. Für Eigentümer eines älteren Grundstücks bleib die Abnutzung seit Jahrzehnten unberücksichtigt. Diese zahlen möglicherweise zu viel Grundsteuer.
Bereits 2019 hat der Gesetzgeber deshalb die Grundsteuerreform mit einem neuen Grundsteuergesetz gestartet. Dabei wurde festgelegt, dass die Grundsteuer auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu ermittelt und erstmals ab 1. Januar 2025 erhoben wird. Die Grundsteuerwerte sollen alle sieben Jahre neu ermittelt werden.
Zur Ermittlung der ab 1.1.2025 fälligen Grundsteuer müssen Grundstückseigentümer eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Wie das einzelne Bundesland bei der neuen Grundsteuer rechnet, finden Sie auf www.grundsteuerreform.de. Dort wird für jedes Bundesland ein Link für das jeweilige Online-Informationsportal angeboten.