§ 4 Abs. 3 EStG – Gewinnermittlung

Aktualisiert am 21. Mai 2020 von Thomas Engel

Der BFH hatte mit Urteil vom 19. 3. 2009 (IV R 57/07, BStBl. 2009 II S. 659 = DB 2009 S. 1384) entschieden, dass das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz entfällt.
Danach haben nicht buchführungspflichtige Stpfl., die auch freiwillig keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, das Recht, zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und der EÜR zu wählen. Beide Methoden sind lt. BFH gleichwertig. Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung.