Corona-Prämie

Aktualisiert am 14. Juni 2022 von Thomas Engel

Möchten Sie einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiter für die Arbeit während der Corona-Krise „Danke“ sagen, können Sie der Person bis zu 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei ausbezahlen. Diese Corona-Prämie muss allerdings vor dem 31. März 2022 ausbezahlt werden.

Wichtige Voraussetzung: Die Corona-Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – also „on top“ – geleistet werden. Interessante Zusatzinfo zur Corona-Prämie: Haben Beschäftigte mehrere Dienstverhältnisse, können sie von jedem einzelnen:r Arbeitgeber:in die steuerfreie Corona-Prämie bis zu 1.500 Euro bekommen.

Praxis-Tipp: Corona-Prämie nicht immer steuerfrei

Die Prämie ist allerdings nicht immer steuerfrei. So darf sie unter folgenden Voraussetzungen nicht steuerfrei ausbezahlt werden:

· Der:die Arbeitnehmer:in verzichtet für die Corona-Prämie auf 1.500 Euro zugesagtes Gehalt.

· Es wurde vor dem 1. März 2020 eine freiwillige Sonderzahlung vereinbart, die zum damaligen Zeitpunkt allerdings nichts mit der Corona-Krise zu tun hatte.

· Die Corona-Prämie wird nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV im Lohnkonto aufgezeichnet.

Diese Punkte sollten Sie unbedingt beachten, um nicht nachträglich eine böse Überraschung zu erleben.