Ebay Gebühren

Aktualisiert am 21. Mai 2020 von Thomas Engel

Egal wie die Ebay-Kosten genannt werden (z. B. Gebühren), sofern es sich um einen betrieblichen Verkauf handelt, stellen sie steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Auf welches Buchhaltungskonto man diese bucht ist im Prinzip egal (Gebühren, Shopgebühren, Verkaufskosten, EDV-Kosten – es gibt viele denkbare Möglichkeiten), Hauptsache immer auf das gleiche Sachkonto.

Eine innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nur bei einer Lieferung vor. Das heißt, es muss Ware von einem EU-Land nach Deutschland geliefert werden. Besteht die Leistung hingegen in einer sogenannten Sonstigen Leistung (Dienstleistung) liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

Bei den Leistungen von Ebay handelt es sich im Prinzip um eine „auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung“, also insgesamt um eine Dientsleistung/Sonstige Leistung und keine Lieferung, damit auch keinen innergemeinschaftlichen Erwerb.

Die Rechnungen von Ebay werden zunächst einfach, ohne Umsatzsteuer, in voller Höhe auf Kosten gebucht.

Aufgrund einer speziellen Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes (§ 13b UStG) sind diese Ebay-Rechnung jedoch der deutschen Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) für die Leistungen von Ebay ist vom Leistungsempfänger in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung als zu zahlen zu erklären und gleichzeitig in der selben Voranmeldung als Vorsteuer abzuziehn, so dass sich per Saldo keine Zahllast ergibt. Vom Prinzip her ist diese Regelung der für den innergemeinschaftlichen Erwerb ähnlich, aber unter anderen Voraussetzungen.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgt die Erfassung in den Zeilen 48 und 58 (Felder 52/53 + 67).