Aktualisiert am 4. November 2021 von Thomas Engel
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte die Steuerbefreiung zunächst per Erlass bekannt gegeben ( BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 5 – S 2342/20/10009 :001). Die Möglichkeit sollte sich aus § 3 Nr. 11 EStG ergeben, der bereits bisher unter weiteren Voraussetzungen Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei stellt. Im Interesse der Rechtssicherheit ist im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes mit § 3 Nr. 11a EStG nachträglich eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Corona-Sonderleistungen geschaffen worden. Bundestag und Bundesrat haben der Änderung zugestimmt, die Verkündung ist kurzfristig zu erwarten.
Erfasst von der Neuregelung werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.
Die Corona-Sonderzahlung wurde erneut verlängert: bis März 2022. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern insgesamt bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren.
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 Sonderleistungen in Höhe von insgesamt 1.500 Euro zahlen, ohne dass diese steuer- oder sozialabgabenpflichtig wären. Ursprünglich galt diese Frist nur bis zum 31. Dezember 2020 und wurde zunächst bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Die Verlängerung der Frist führt übrigens nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags, dieser bleibt bei insgesamt 1.500 Euro.
Voraussetzung für die Sonderleistung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Prämie ist für durch die Corona-Pandemie besonders belastete Beschäftigte gedacht. Sie gilt für alle Branchen, allerdings soll ein Bezug zur Pandemie-Krise bestehen.